Wir weisen darauf hin, dass gem. § 10 Abs. 2 der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer der Stadt Metzingen vom 23.06.2022 die Beendigung der Hundehaltung innerhalb eines Monats bei der Stadt Metzingen anzuzeigen und gem. § 11 Abs. 5 der Satzung die Hundesteuermarke zurückzugeben ist.